Damit ist aber gleichzeitig mit dem im Sozialversicherungsrecht notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ( BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen) erstellt, dass die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf dem angeborenen Gesundheitsschaden basiert und nicht auf einer während der Anstellungsdauer in der Firma X.________ neu entstandenen Ursache.