Obwohl die Kündigung der Firma X.________ mit mangelnder Leistung und Unpünktlichkeit begründet worden ist, ist dennoch davon auszugehen, dass es sich nicht um invaliditätsfremde Faktoren, sondern um gesundheitsbedingte Eigenschaften des Beschwerdeführers handelt, denn während der beruflichen Abklärung durch die Invalidenversicherung sind genau die gleichen Symptome aufgetreten, die scheinbar auf eine falsche Einstellung der - wegen der angeborenen Schilddrüsenkrankheit notwendigen - Hormonsubstitution zurückzuführen sind. Damit ist aber gleichzeitig mit dem im Sozialversicherungsrecht notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ( BGE 126 V 360 Erw.