Es ist im Weiteren zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert gewesen ist (Art. 23 BVG). Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer wegen der angeborenen Krankheit der Schilddrüse in seiner Kindheit und seiner Jugend medizinische und pädagogisch-therapeutische Massnahmen sowie Pflegebeiträge der Invalidenversicherung erhalten hat und später als sein Jahrgang eingeschult worden ist. Nach Abschluss der Schulzeit musste der Beschwerdeführer wegen schulischer Schwierigkeiten anstelle der geplanten kaufmännischen Ausbildung eine Bürolehre absolvieren.