sie ergab eine Arbeitsfähigkeit von etwa 30 % in einem geschützten Rahmen, was schliesslich zum Invaliditätsgrad in der Invalidenversicherung von 92 % führte. Damit ist davon auszugehen, dass ein Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit besteht; dies ist denn auch nicht bestritten. 2.3 Es ist im Weiteren zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert gewesen ist (Art. 23 BVG).