Dr. med. R.________ schätzt die Arbeitsunfähigkeit im angestammten Bürobereich auf 50 %, erachtet jedoch eine Prüfung der beruflichen Eignungen als angebracht, allenfalls wäre eine Anlehre in einem manuellen Beruf zu erwägen. Wegen mangelnder handwerklicher Fähigkeiten und nicht realistischen Zielvorstellungen sowie auf Wunsch des Beschwerdeführers wurde die von der Invalidenversicherung in der Folge vorgenommene berufliche Abklärung dennoch im Bürobereich durchgeführt; sie ergab eine Arbeitsfähigkeit von etwa 30 % in einem geschützten Rahmen, was schliesslich zum Invaliditätsgrad in der Invalidenversicherung von 92 % führte.