Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass er schon beim Eintritt ins Erwerbsleben latent arbeitsunfähig gewesen sei, denn an den früheren Arbeitsstellen (Bürolehre, zwei Arbeitsplätze) sei er jeweils uneingeschränkt arbeitsfähig gewesen. Da er seit der Tätigkeit bei der Firma X.________ jedoch nur noch im Umfang von 50 % arbeitsfähig sei, müsse "die Krankheit bzw. deren Folgen auf die funktionelle Leistungsfähigkeit" während der Dauer des Versicherungsverhältnisses bei der Pensionskasse der Firma X.________ eingetreten sein.