wegen der Restfolgen der Entwicklungsverzögerung in der Kindheit und der Jugendzeit sei vielmehr eine latente Arbeitsunfähigkeit anzunehmen, die sich erstmals während der Tätigkeit bei der Firma X.________ in vollem Umfang manifestiert habe. Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass er schon beim Eintritt ins Erwerbsleben latent arbeitsunfähig gewesen sei, denn an den früheren Arbeitsstellen (Bürolehre, zwei Arbeitsplätze) sei er jeweils uneingeschränkt arbeitsfähig gewesen.