Die Vorinstanz geht aufgrund der Akten davon aus, dass zwischen dem 1. Juli und dem 11. November 1995 keine gesundheitsbedingte Verminderung des - allenfalls schon früher eingeschränkten - Leistungsvermögens eingetreten sei; wegen der Restfolgen der Entwicklungsverzögerung in der Kindheit und der Jugendzeit sei vielmehr eine latente Arbeitsunfähigkeit anzunehmen, die sich erstmals während der Tätigkeit bei der Firma X.________ in vollem Umfang manifestiert habe.