1623.- vom 1. Januar bis 31. Dezember 1999, Fr. 1653.- vom 1. Januar bis 31. Dezember 2000 sowie Fr. 1636.- ab dem 1. Januar 2001. Ferner lässt er die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung beantragen. Die Pensionskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: