{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2003-11-13", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-110-02_2003-11-13.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=14&from_date=02.11.2003&to_date=21.11.2003&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=134&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F13-11-2003-B_110-2002&number_of_ranks=302", "Checksum": "5370d4575f32735409a709d27038ee27"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 110/02"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 13.11.2003 B 110/02"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 13.11.2003 B 110/02"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 13.11.2003 B 110/02"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 16:35:39", "Checksum": "f33b6d56b5a99e86f68cba46a1e4dc5e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 13.11.2003 B 110/02\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge\n\n\nArt. 10 Abs. 3 BVG) vor, da die in den Akten liegenden Arztberichte nicht den geringsten entsprechenden Hinweis enthalten. Vielmehr führen sowohl Dr. med. E.________ in seinem Bericht vom 9. Juli 1996 wie auch der Psychiater Dr. med. R.________ im Bericht vom 15. Oktober 1996 die gesundheitlichen Probleme auf die angeborene Hypothyreose zurück. Daran ändert auch die Auffassung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts, dass vor dem Stellenantritt in der Firma X.________ eine vollständige und nachher bloss eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestanden habe, da dies auf eine unzulässige Argumentation \"post hoc ergo propter hoc\" hinausläuft. Bei der vorliegenden Sachlage erweisen sich weitere Abklärungen als nicht notwendig (antizipierte Beweiswürdigung;\nBGE 124 V 94 Erw. 4b). Dass sich die latent vorbestehende Arbeitsunfähigkeit erst während der Tätigkeit für die Firma X.________ manifestiert hat, wird im Übrigen dadurch bestätigt, dass die Invalidenversicherung den Beginn des Wartejahrs gemäss\nArt. 29 Abs. 1 lit. b IVG auf November 1995, d.h. auf den Zeitpunkt der Kündigung durch die Firma X.________, angesetzt hat, da vorher keine Anhaltspunkte für eine Auswirkung der latenten Arbeitsunfähigkeit bestanden haben. Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer schon beim Stellenantritt als Verkäufer für die Firma X.________ latent arbeitsunfähig gewesen ist, und er bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, (noch) nicht bei der Pensionskasse der Firma X.________ versichert gewesen ist, weshalb er keinen Anspruch auf Leistungen dieser Pensionskasse hat. Ob der Beschwerdeführer bei Stellenantritt sogar zu mindestens zwei Dritteln invalid gewesen ist und deshalb gar nicht obligatorisch bei der Pensionskasse der Firma X.________ versichert gewesen sein konnte (\nArt. 2 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 lit. d BVV2), braucht hier nicht entschieden zu werden.\n3.\nDa es um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben.\nDie unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden (Art. 152 Verbindung mit\nArt. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (\nBGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf\nArt. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.\nDemnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:\n1.\nDie Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.\n2.\nEs werden keine Gerichtskosten erhoben.\n3.\nZufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwältin Karin Caviezel, Chur, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.\n4.\nDieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.\nLuzern, 13. November 2003\nIm Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts\nDer Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:"}