{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2003-11-13", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-110-02_2003-11-13.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=14&from_date=02.11.2003&to_date=21.11.2003&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=134&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F13-11-2003-B_110-2002&number_of_ranks=302", "Checksum": "5370d4575f32735409a709d27038ee27"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 110/02"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 13.11.2003 B 110/02"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 13.11.2003 B 110/02"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 13.11.2003 B 110/02"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 16:35:39", "Checksum": "f33b6d56b5a99e86f68cba46a1e4dc5e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 13.11.2003 B 110/02\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge\n\n2.\nStreitig ist der Anspruch auf eine Invalidenrente der zweiten Säule. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, während des Arbeitsverhältnisses mit der Firma X.________ (resp. während eines Monates nach dessen Ende; Art. 10 Abs. 3 BVG) und damit während der Dauer des Versicherungsverhältnisses mit der Pensionskasse der Firma X.________ eingetreten ist.\n2.1 Die Vorinstanz geht aufgrund der Akten davon aus, dass zwischen dem 1. Juli und dem 11. November 1995 keine gesundheitsbedingte Verminderung des - allenfalls schon früher eingeschränkten - Leistungsvermögens eingetreten sei; wegen der Restfolgen der Entwicklungsverzögerung in der Kindheit und der Jugendzeit sei vielmehr eine latente Arbeitsunfähigkeit anzunehmen, die sich erstmals während der Tätigkeit bei der Firma X.________ in vollem Umfang manifestiert habe. Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass er schon beim Eintritt ins Erwerbsleben latent arbeitsunfähig gewesen sei, denn an den früheren Arbeitsstellen (Bürolehre, zwei Arbeitsplätze) sei er jeweils uneingeschränkt arbeitsfähig gewesen. Da er seit der Tätigkeit bei der Firma X.________ jedoch nur noch im Umfang von 50 % arbeitsfähig sei, müsse \"die Krankheit bzw. deren Folgen auf die funktionelle Leistungsfähigkeit\" während der Dauer des Versicherungsverhältnisses bei der Pensionskasse der Firma X.________ eingetreten sein.\n2.2 Zunächst ist die Frage zu beantworten, ob der Beschwerdeführer an einem Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit leidet. In dieser Hinsicht hält Dr. med. R.________ in seinem Abklärungsbericht zuhanden der Invalidenversicherung vom 15. Oktober 1996 fest, beim Beschwerdeführer seien \"Residuen der in seiner Kindheit und Jugend wohldokumentierten psychomotorischen Retardierung in Form von Leistungs- und Lernbehinderung auch heute psychometrisch fassbar\". Der Psychiater bejaht im Weiteren das Vorliegen eines geistigen Gesundheitsschadens, nämlich eine durch den angeborenen Schilddrüsen-Hormonmangel bedingte psychomotorische Entwicklungsverzögerung mit entsprechenden Schwierigkeiten während der obligatorischen Schulzeit und der Lehre. Dr. med. R.________ schätzt die Arbeitsunfähigkeit im angestammten Bürobereich auf 50 %, erachtet jedoch eine Prüfung der beruflichen Eignungen als angebracht, allenfalls wäre eine Anlehre in einem manuellen Beruf zu erwägen. Wegen mangelnder handwerklicher Fähigkeiten und nicht realistischen Zielvorstellungen sowie auf Wunsch des Beschwerdeführers wurde die von der Invalidenversicherung in der Folge vorgenommene berufliche Abklärung dennoch im Bürobereich durchgeführt; sie ergab eine Arbeitsfähigkeit von etwa 30 % in einem geschützten Rahmen, was schliesslich zum Invaliditätsgrad in der Invalidenversicherung von 92 % führte. Damit ist davon auszugehen, dass ein Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit besteht; dies ist denn auch nicht bestritten.\n2.3 Es ist im Weiteren zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert gewesen ist (Art. 23 BVG).\nAus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer wegen der angeborenen Krankheit der Schilddrüse in seiner Kindheit und seiner Jugend medizinische und pädagogisch-therapeutische Massnahmen sowie Pflegebeiträge der Invalidenversicherung erhalten hat und später als sein Jahrgang eingeschult worden ist. Nach Abschluss der Schulzeit musste der Beschwerdeführer wegen schulischer Schwierigkeiten anstelle der geplanten kaufmännischen Ausbildung eine Bürolehre absolvieren. Anschliessend arbeitete er in der Spedition des Lehrbetriebes sowie später als Verkäufer in einer Videothek, bevor er schliesslich im Juli 1995 seine Stelle in der Firma X.________ antrat. Dieser Arbeitsplatz wurde ihm nach gut vier Monaten wegen Leistungsmangel und vor allem wegen Unpünktlichkeit fristlos gekündet. In der Folge war er während eines Jahres in einem (befristeten) Beschäftigungsprogramm der Arbeitslosenversicherung tätig; seit der Durchführung der beruflichen Abklärung durch die Invalidenversicherung (vgl. Erw. 2.2 hievor) ist er offensichtlich nicht mehr erwerbstätig gewesen. Obwohl die Kündigung der Firma X.________ mit mangelnder Leistung und Unpünktlichkeit begründet worden ist, ist dennoch davon auszugehen, dass es sich nicht um invaliditätsfremde Faktoren, sondern um gesundheitsbedingte Eigenschaften des Beschwerdeführers handelt, denn während der beruflichen Abklärung durch die Invalidenversicherung sind genau die gleichen Symptome aufgetreten, die scheinbar auf eine falsche Einstellung der - wegen der angeborenen Schilddrüsenkrankheit notwendigen - Hormonsubstitution zurückzuführen sind. Damit ist aber gleichzeitig mit dem im Sozialversicherungsrecht notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (\nBGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen) erstellt, dass die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf dem angeborenen Gesundheitsschaden basiert und nicht auf einer während der Anstellungsdauer in der Firma X.________ neu entstandenen Ursache. Es ist deshalb - zusammen mit der Vorinstanz - davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen der Folgen seiner angeborenen Krankheit während seiner ganzen Erwerbszeit latent arbeitsunfähig gewesen ist und sich diese Arbeitsunfähigkeit - aus was für Gründen auch immer - erst während der Tätigkeit für die Firma X.________ manifestiert hat. Es liegt auch keine Verschlimmerung des angeborenen Gesundheitsschadens während der gut viermonatigen Tätigkeit für die Firma X.________ (oder innert eines Monates nach deren Ende;"}