5. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Bundesamt für Sozialversicherung steht keine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG). Hingegen hat die unterliegende Pensionskasse dem Versicherten für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 1. Die Verfahren B 110/01 und B 111/01 werden vereinigt.