Die Frist des allfällig zulässigen Vorbehalts im Sinne des Art. 2 Abs. 2 der Zusatzbestimmungen ist demnach bei Eintritt des Versicherungsfalls bereits abgelaufen und die Pensionskasse hat die vollen Leistungen im Überobligatorium zu erbringen. Die Sache ist somit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie über die Klage vom 7. Mai 2001 unter Festsetzung der Leistungen aus dem Überobligatorium neu entscheide.