und S. 236 f.). Entgegen der Ansicht der Pensionskasse ist somit nicht der Beginn der Arbeitsunfähigkeit massgebend. Vorliegend ist Invalidität im Sinne des IVG ab 1. November 1998 gegeben (vgl. Verfügung der IV-Stelle vom 18. August 2000). Damit ist der Versicherungsfall mehr als 3 Jahre nach der (erstmaligen) Aufnahme ins Überobligatorium am 14. März 1995 eingetreten. Die Frist des allfällig zulässigen Vorbehalts im Sinne des Art. 2 Abs. 2 der Zusatzbestimmungen ist demnach bei Eintritt des Versicherungsfalls bereits abgelaufen und die Pensionskasse hat die vollen Leistungen im Überobligatorium zu erbringen.