4.4 Gemäss den Zusatzbestimmungen kann die Pensionskasse Leistungen ablehnen, wenn der Versicherungsfall innert 3 Jahren nach Aufnahme in die überobligatorische oder Höherversicherung eintritt. Invalidität liegt vor, "wenn der Versicherte ..., d.h. im Sinne der eidgenössischen Invalidenversicherung invalid ist" (Art. 25 Abs. 2 des Reglementes). In Bezug auf eine Invalidenrente gemäss IVG liegt Invalidität vor, wenn die versicherte Person während mindestens einem Jahr ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig ist (Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG; vgl. auch Meyer- Blaser, Rechtsprechung zum IVG, S. 22 ff. und S. 236 f.).