Nicht zu beanstanden wäre eine Umsetzung der strittigen Bestimmung in dem Sinne, als dass die Pensionskasse nach Ausfüllen einer Gesundheitserklärung sowie allfälliger vertrauensärztlicher Untersuchung einen sich auf ein konkretes Leiden und einen genau datierten Zeitablauf beziehenden Vorbehalt bei der Aufnahme in die überobligatorische oder Höherversicherung anbringt. Wie es sich im Übrigen verhält, braucht nicht abschliessend geklärt zu werden, wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt. 4.4 Gemäss den Zusatzbestimmungen kann die Pensionskasse Leistungen ablehnen, wenn der Versicherungsfall innert 3 Jahren nach Aufnahme in die überobligatorische oder Höherversicherung eintritt.