Der vorliegend umstrittene Art. 2 Abs. 2 der Zusatzbestimmungen geht jedoch von einem weder zeitlich noch inhaltlich individuell konkreten Vorbehalt aus, sodass es sich fragt, ob dieser generell formulierte Leistungsausschluss den Anforderungen von Gesetz und Rechtsprechung entspricht. Nicht zu beanstanden wäre eine Umsetzung der strittigen Bestimmung in dem Sinne, als dass die Pensionskasse nach Ausfüllen einer Gesundheitserklärung sowie allfälliger vertrauensärztlicher Untersuchung einen sich auf ein konkretes Leiden und einen genau datierten Zeitablauf beziehenden Vorbehalt bei der Aufnahme in die überobligatorische oder Höherversicherung anbringt.