Damit wird auch sichergestellt, dass nach einem allfälligen Wechsel in eine neue Vorsorgeeinrichtung diese weiss, für welche Leiden sie infolge eines bereits abgelaufenen Vorbehalts keinen, für welche Leiden sie für die noch nicht verstrichene Zeit und für welche Leiden sie einen neuen, sich zeitlich nach ihrem Reglement richtenden Vorbehalt anbringen darf. Der vorliegend umstrittene Art. 2 Abs. 2 der Zusatzbestimmungen geht jedoch von einem weder zeitlich noch inhaltlich individuell konkreten Vorbehalt aus, sodass es sich fragt, ob dieser generell formulierte Leistungsausschluss den Anforderungen von Gesetz und Rechtsprechung entspricht.