Aufgrund dieser Erklärung kann die Kasse die vorbehaltlose Aufnahme oder Höherversicherung überprüfen und allenfalls schriftlich bestätigen." 4.2 Entgegen der Auffassung der Pensionskasse hat das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil S. vom 24. Februar 2003, B 24/01, weder die Gesetzmässigkeit noch die korrekte Anwendung der strittigen Norm geprüft. Die Pensionskasse kann demnach nichts zu ihren Gunsten aus dem erwähnten Urteil ableiten. 4.3 Beim Vorbehalt handelt es sich um eine individuelle, konkrete und zeitlich begrenzte Einschränkung des Versicherungsschutzes in Einzelfällen ( BGE 127 III 238 Erw. 2c; bestätigt in Urteil S. vom 18. Juni 2003, B 66/02).