4. Nachdem die Gesetzmässigkeit des Anbringens von gesundheitlichen Vorbehalten grundsätzlich zu bejahen ist, bleibt zu klären, in welcher Form diese Vorbehalte zu erfolgen haben. 4.1 Der umstrittene Art. 2 Ziff. 2 der Zusatzbestimmungen für die überobligatorische Vorsorge lautet wie folgt: "Die Aufnahme wie auch spätere Höherversicherungen können von einer Gesundheitsprüfung abhängig gemacht werden. Ist kein Arztuntersuch notwendig und tritt innerhalb von 3 Jahren ein Todes- oder Invaliditätsfall ein, dessen Ursache die versicherte Person bei der Aufnahme oder Höherversicherung kannte oder kennen musste, hat die Kasse keine bzw. reduzierte überobligatorische Leistungen zu erbringen.