14 FZG sowie Art. 331c OR hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die Zulässigkeit dieser Vorbehalte bestätigt (vgl. etwa Urteil S. vom 18. Juni 2003, B 66/02, Urteil S. vom 24. Juni 2002, B 38/00, sowie Urteil Z. vom 19. Dezember 2001, B 46/00). Diese Rechtsprechung steht in Einklang mit den Intentionen des Gesetzgebers: Sowohl im National- wie im Ständerat blieb ein Vorstoss auf einen generellen Ausschluss von gesundheitlichen Vorbehalten bereits im Rahmen der Vorberatungen in den jeweiligen Kommissionen chancenlos (Protokoll der nationalrätlichen Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 20./21./22. Mai 1992;