für die Versicherten günstigere Bedingungen der neuen Vorsorgeeinrichtung gehen vor (Abs. 2). 3.2 Bereits unter der Herrschaft des früheren Rechts hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die Zulässigkeit von gesundheitlichen Vorbehalten im überobligatorischen Bereich der beruflichen Altersvorsorge bejaht ( BGE 119 V 283 Erw. 2a mit Hinweisen; SVR 1997 BVG Nr. 81 S. 250 Erw. 3). Auch unter dem neuen, seit 1. Januar 1995 geltenden Recht von Art. 14 FZG sowie Art.