3. 3.1 Vorsorgeeinrichtungen dürfen für die Risiken Tod und Invalidität einen Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen machen; dieser darf höchstens fünf Jahre betragen (Art. 331c OR). Gemäss Art. 14 FZG darf der Vorsorgeschutz, der mit den eingebrachten Austrittsleistungen erworben wird, nicht durch einen neuen gesundheitlichen Vorbehalt geschmälert werden (Abs. 1). Die bei früheren Vorsorgeeinrichtungen abgelaufene Zeit eines Vorbehalts ist auf die neue Vorbehaltsdauer anzurechnen; für die Versicherten günstigere Bedingungen der neuen Vorsorgeeinrichtung gehen vor (Abs. 2).