Das BSV verzichtet unter Hinweis auf seine eigene Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf eine Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde von M.________. Letzterer schliesst sich den Ausführungen des BSV in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde an. D. Mit Schreiben vom 3. April 2003 macht die Pensionskasse unter Hinweis auf das Urteil S. vom 24. Februar 2003 (B 24/01) geltend, das Eidgenössische Versicherungsgericht habe in diesem Urteil die Rechtmässigkeit von Art. 2 Ziff. 2 der Zusatzbestimmungen für die überobligatorische Vorsorge (nachfolgend: Zusatzbestimmungen) bereits bejaht. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: