{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2003-11-24", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-110-01_2003-11-24.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=28&from_date=22.11.2003&to_date=11.12.2003&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=275&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F24-11-2003-B_110-2001&number_of_ranks=289", "Checksum": "a82efac1d0e068e1fdc7475a822a7a2d"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 110/01"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 24.11.2003 B 110/01"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 24.11.2003 B 110/01"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 24.11.2003 B 110/01"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 16:34:22", "Checksum": "52ff130dd32ab7420638224bdd4172ae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 24.11.2003 B 110/01\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge\n\n4.\nNachdem die Gesetzmässigkeit des Anbringens von gesundheitlichen Vorbehalten grundsätzlich zu bejahen ist, bleibt zu klären, in welcher Form diese Vorbehalte zu erfolgen haben.\n4.1 Der umstrittene Art. 2 Ziff. 2 der Zusatzbestimmungen für die überobligatorische Vorsorge lautet wie folgt:\n\"Die Aufnahme wie auch spätere Höherversicherungen können von einer Gesundheitsprüfung abhängig gemacht werden. Ist kein Arztuntersuch notwendig und tritt innerhalb von 3 Jahren ein Todes- oder Invaliditätsfall ein, dessen Ursache die versicherte Person bei der Aufnahme oder Höherversicherung kannte oder kennen musste, hat die Kasse keine bzw. reduzierte überobligatorische Leistungen zu erbringen. Die versicherte Person kann auf ihr Verlangen nebst der Bestätigung der vollen Arbeitsfähigkeit eine zusätzliche Gesundheitserklärung abgeben. Aufgrund dieser Erklärung kann die Kasse die vorbehaltlose Aufnahme oder Höherversicherung überprüfen und allenfalls schriftlich bestätigen.\"\n4.2 Entgegen der Auffassung der Pensionskasse hat das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil S. vom 24. Februar 2003, B 24/01, weder die Gesetzmässigkeit noch die korrekte Anwendung der strittigen Norm geprüft. Die Pensionskasse kann demnach nichts zu ihren Gunsten aus dem erwähnten Urteil ableiten.\n4.3 Beim Vorbehalt handelt es sich um eine individuelle, konkrete und zeitlich begrenzte Einschränkung des Versicherungsschutzes in Einzelfällen (\nBGE 127 III 238 Erw. 2c; bestätigt in Urteil S. vom 18. Juni 2003, B 66/02). Der gesundheitliche Vorbehalt muss somit explizit ausformuliert und datumsmässig festgesetzt sein sowie der versicherten Person mit der Aufnahme in die Vorsorgeeinrichtung mitgeteilt werden. Damit wird auch sichergestellt, dass nach einem allfälligen Wechsel in eine neue Vorsorgeeinrichtung diese weiss, für welche Leiden sie infolge eines bereits abgelaufenen Vorbehalts keinen, für welche Leiden sie für die noch nicht verstrichene Zeit und für welche Leiden sie einen neuen, sich zeitlich nach ihrem Reglement richtenden Vorbehalt anbringen darf. Der vorliegend umstrittene Art. 2 Abs. 2 der Zusatzbestimmungen geht jedoch von einem weder zeitlich noch inhaltlich individuell konkreten Vorbehalt aus, sodass es sich fragt, ob dieser generell formulierte Leistungsausschluss den Anforderungen von Gesetz und Rechtsprechung entspricht. Nicht zu beanstanden wäre eine Umsetzung der strittigen Bestimmung in dem Sinne, als dass die Pensionskasse nach Ausfüllen einer Gesundheitserklärung sowie allfälliger vertrauensärztlicher Untersuchung einen sich auf ein konkretes Leiden und einen genau datierten Zeitablauf beziehenden Vorbehalt bei der Aufnahme in die überobligatorische oder Höherversicherung anbringt. Wie es sich im Übrigen verhält, braucht nicht abschliessend geklärt zu werden, wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt.\n4.4 Gemäss den Zusatzbestimmungen kann die Pensionskasse Leistungen ablehnen, wenn der Versicherungsfall innert 3 Jahren nach Aufnahme in die überobligatorische oder Höherversicherung eintritt. Invalidität liegt vor, \"wenn der Versicherte ..., d.h. im Sinne der eidgenössischen Invalidenversicherung invalid ist\" (Art. 25 Abs. 2 des Reglementes). In Bezug auf eine Invalidenrente gemäss IVG liegt Invalidität vor, wenn die versicherte Person während mindestens einem Jahr ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig ist (Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG; vgl. auch Meyer- Blaser, Rechtsprechung zum IVG, S. 22 ff. und S. 236 f.). Entgegen der Ansicht der Pensionskasse ist somit nicht der Beginn der Arbeitsunfähigkeit massgebend. Vorliegend ist Invalidität im Sinne des IVG ab 1. November 1998 gegeben (vgl. Verfügung der IV-Stelle vom 18. August 2000). Damit ist der Versicherungsfall mehr als 3 Jahre nach der (erstmaligen) Aufnahme ins Überobligatorium am 14. März 1995 eingetreten. Die Frist des allfällig zulässigen Vorbehalts im Sinne des Art. 2 Abs. 2 der Zusatzbestimmungen ist demnach bei Eintritt des Versicherungsfalls bereits abgelaufen und die Pensionskasse hat die vollen Leistungen im Überobligatorium zu erbringen. Die Sache ist somit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie über die Klage vom 7. Mai 2001 unter Festsetzung der Leistungen aus dem Überobligatorium neu entscheide.\n5.\nDas Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Bundesamt für Sozialversicherung steht keine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG). Hingegen hat die unterliegende Pensionskasse dem Versicherten für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).\nDemnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:\n1.\nDie Verfahren B 110/01 und B 111/01 werden vereinigt.\n2.\nDie Verwaltungsgerichtsbeschwerden werden in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 11. September 2001 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen über die Klage vom 7. Mai 2001 neu entscheide.\n3.\nEs werden keine Gerichtskosten erhoben.\n4.\nDie ASGA Pensionskasse des Gewerbes hat dem Versicherten für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.\n5.\nDieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zugestellt.\nLuzern, 24. November 2003\nIm Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts\nDer Präsident der I. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:"}