{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2003-11-24", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-110-01_2003-11-24.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=28&from_date=22.11.2003&to_date=11.12.2003&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=275&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F24-11-2003-B_110-2001&number_of_ranks=289", "Checksum": "a82efac1d0e068e1fdc7475a822a7a2d"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 110/01"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 24.11.2003 B 110/01"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 24.11.2003 B 110/01"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 24.11.2003 B 110/01"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 16:34:22", "Checksum": "52ff130dd32ab7420638224bdd4172ae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 24.11.2003 B 110/01\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge\n\nEidgenössisches Versicherungsgericht\nTribunale federale delle assicurazioni\nTribunal federal d'assicuranzas\nSozialversicherungsabteilung\ndes Bundesgerichts\nProzess\n{T 7}\nB 110/01\nB 111/01\nUrteil vom 24. November 2003\nI. Kammer\nBesetzung\nPräsident Schön, Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiberin Riedi Hunold\nParteien\nB 110/01\nBundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Beschwerdeführer,\ngegen\nASGA Pensionskasse des Gewerbes, Oberer Graben 12, 9000 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber, Seestrasse 6, 8002 Zürich,\nund\nB 111/01\nM.________, 1949, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Häberli, Strassburgstrasse 11, 8004 Zürich,\ngegen\nASGA Pensionskasse des Gewerbes, Oberer Graben 12, 9000 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber, Seestrasse 6, 8002 Zürich,\nVorinstanz\nVerwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur\n(Entscheid vom 11. September 2001)\nSachverhalt:\nA.\nM.________ (geboren 1949) war seit 1973 mit verschiedenen kurzen Unterbrüchen für die Firma E.________ AG als Bauarbeiter tätig und bei der ASGA Pensionskasse des Gewerbes (nachfolgend: Pensionskasse) im Rahmen der obligatorischen, ab 14. März 1995 auch im Bereich der überobligatorischen beruflichen Vorsorge versichert. Aus gesundheitlichen Gründen wurde ihm per 31. Dezember 1996 gekündigt. Auf Grund der langjährigen Betriebszugehörigkeit wurde er auf den 3. Februar 1997 erneut als Bauarbeiter eingestellt und wiederum in die Pensionskasse aufgenommen. Im November 1997 gab M.________ die Arbeit aus gesundheitlichen Gründen auf. Mit Verfügung vom 18. August 2000 sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Graubünden ab 1. November 1998 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 89 % zu. Mit Schreiben vom 13. Juli 2000 teilte die Pensionskasse M.________ mit, dass er eine Invalidenrente im Rahmen des Obligatoriums erhalte, eine Invalidenrente im Rahmen des Überobligatoriums jedoch nicht geleistet werde, da sein zur Invalidität führendes Leiden bereits vor dem Eintritt per 3. Februar 1997 bestanden habe. Ab 1. Januar 2000 erbrachte die Pensionskasse Leistungen in der Höhe einer jährlichen Invalidenrente von Fr. 7'348.--.\nB.\nM.________ liess am 7. Mai 2001 Klage gegen die Pensionskasse erheben und die Ausrichtung einer jährlichen Invalidenrente von mindestens Fr. 15'525.-- mit Wirkung ab dem 1. Januar 2000 (zuzüglich 5 % Zins ab jeweiliger Fälligkeit und unter Anrechnung der bereits bezahlten Leistungen) beantragen. Mit Entscheid vom 11. September 2001 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden die Klage ab.\nC.\nM.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben mit dem Antrag, es seien der kantonale Entscheid aufzuheben und die Pensionskasse zu verpflichten, ihm eine jährliche Invalidenrente von mindestens Fr. 15'456.-- mit Wirkung ab 1. Januar 2000 (zuzüglich 5 % Zins ab jeweiliger Fälligkeit und unter Anrechnung der bereits geleisteten Renten) zu bezahlen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Bundesamt für Sozialversicherung (nachfolgend: BSV) erhebt ebenfalls Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es seien der kantonale Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerden. Die Pensionskasse beantragt Nichteintreten auf die Rechtsvorkehr des BSV und Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde von M.________. Das BSV verzichtet unter Hinweis auf seine eigene Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf eine Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde von M.________. Letzterer schliesst sich den Ausführungen des BSV in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde an.\nD.\nMit Schreiben vom 3. April 2003 macht die Pensionskasse unter Hinweis auf das Urteil S. vom 24. Februar 2003 (B 24/01) geltend, das Eidgenössische Versicherungsgericht habe in diesem Urteil die Rechtmässigkeit von Art. 2 Ziff. 2 der Zusatzbestimmungen für die überobligatorische Vorsorge (nachfolgend: Zusatzbestimmungen) bereits bejaht.\nDas Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:\n1.\nDie vorliegende Streitigkeit unterliegt der Gerichtsbarkeit der in\nArt. 73 BVG erwähnten richterlichen Behörden, welche sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht zuständig sind (\nBGE 128 II 389 Erw. 2.1.1, 128 V 258 Erw. 2a, 120 V 18 Erw. 1a, je mit Hinweisen).\n2.\nDa den beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel den nämlichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (\nBGE 128 V 126 Erw. 1 mit Hinweisen; vgl. auch\nBGE 128 V 194 Erw. 1).\n"}