2. Von den Gerichtskosten von Fr. 9000.- werden der Beschwerdeführerin Fr. 4500.- und den Beschwerdegegnern Fr. 4500.- auferlegt. Der Anteil der Beschwerdeführerin ist durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 9000.- gedeckt; der Differenzbetrag von Fr. 4500.- wird zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. Luzern, 2. August 2007 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: