1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 30. November 2005 insoweit aufgehoben, als damit die Klage auf Schadenersatz wegen Kaufs der Liegenschaft zu einem überhöhten Preis mit der Begründung, es sei kein Schaden eingetreten, abgewiesen wurde. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen vorgehe und über die Klage neu entscheide.