___ AG einzuholen und danach zu entscheiden, ob und bejahendenfalls in welcher Höhe ein Schaden ausgewiesen ist. Ergibt sich ein Schaden, ist durch Prüfung der weiteren Haftungsvoraussetzungen von Art. 52 BVG (Widerrechtlichkeit, Verschulden, Kausalzusammenhang) zu bestimmen, ob und bejahendenfalls inwieweit die Beklagten und Beschwerdegegner dafür verantwortlich zu machen sind.