6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der vorinstanzliche Entscheid insofern auf einer im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts beruht und gegen Bundesrecht verstösst, als die Klage ohne ergänzende Abklärung mit der Begründung, es sei kein Schaden eingetreten, abgewiesen wurde. Die Sache wird daher an das kantonale Gericht zurückgewiesen. Dieses hat eine Expertise zum Verkehrswert des Mehrfamilienhauses im Zeitpunkt von dessen Kauf durch die damalige Personalvorgestiftung der Y.________ AG einzuholen und danach zu entscheiden, ob und bejahendenfalls in welcher Höhe ein Schaden ausgewiesen ist.