Die Beschwerdeführerin beruft sich in diesem Zusammenhang zu Unrecht auf Art. 42 Abs. 2 OR, welcher lediglich eine Herabsetzung des Beweismasses für den Fall vorsieht, dass ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist ( BGE 128 II 271 E. 2b/aa S. 276 f. E. 2b/aa mit Hinweisen). So verhält es sich hier jedoch nicht. Mangels einer hinreichenden Substanziierung war die Vorinstanz nicht gehalten, sich mit jeder einzelnen der geltend gemachten Schadenspositionen näher auseinanderzusetzen. Der kantonale Entscheid verstösst in diesem Punkt nicht gegen den Untersuchungsgrundsatz.