Die Beschwerdeführerin erblickt darin eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und bringt vor, es treffe sie keine Beweisführungslast und sie habe die entsprechenden Schadenspositionen konkret aufgezeigt. Damit übersieht die Beschwerdeführerin, dass es ungeachtet des Untersuchungsgrundsatzes nicht Aufgabe des Gerichts sein kann, auf einen lediglich summarisch geltend gemachten weiteren Schaden nähere Abklärungen zu treffen und die allfällige Schadenshöhe festzustellen. Vielmehr wäre es Sache der Beschwerdeführerin gewesen, den Schaden auch in masslicher Hinsicht zu substanziieren. Die Beschwerdeführerin beruft sich in diesem Zusammenhang zu Unrecht auf Art.