Ferner hat sie darauf hingewiesen, dass die Bruttorendite der Liegenschaft ungenügend gewesen sei, und als Schaden die Differenz zwischen dieser und einer angemessenen Rendite geltend gemacht. Die Vorinstanz ist darauf vorab mit der Begründung nicht näher eingetreten, dass es bezüglich des nicht bezifferten weiteren Schadens an der erforderlichen Substanziierung fehle. Die Beschwerdeführerin erblickt darin eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und bringt vor, es treffe sie keine Beweisführungslast und sie habe die entsprechenden Schadenspositionen konkret aufgezeigt.