Indem sie dies unterliess, hat sie den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt. 5.4 Als weiteren Schaden hat die Beschwerdeführerin Kosten geltend gemacht, welche sich wegen des Erwerbs des Mehrfamilienhauses Q.________ für notwendige Sanierungsmassnahmen und wegen einer (durch den Liegenschaftskauf bewirkten) ungenügenden Liquidität der Vorsorgeeinrichtung (Notwendigkeit einer kurzfristigen Erhöhung der Hypothek im Hinblick auf die Zahlung einer Austrittsleistung) ergeben haben. Ferner hat sie darauf hingewiesen, dass die Bruttorendite der Liegenschaft ungenügend gewesen sei, und als Schaden die Differenz zwischen dieser und einer angemessenen Rendite geltend gemacht.