Die jährlichen Mietzinse erreichten zudem nicht den Betrag von Fr. 132'360.- im Jahr, wie er der dem Kauf zugrunde liegenden Renditeberechnung entsprach. 5.3.3 Lässt sich nach dem Gesagten der Eintritt eines Schadens infolge eines vom tatsächlichen Verkehrswert abweichenden Kaufpreises aufgrund der vorhandenen Akten zuverlässig weder bejahen noch verneinen, wäre die Vorinstanz im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes gehalten gewesen, hiezu ergänzende Abklärungen zu treffen. Indem sie dies unterliess, hat sie den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt.