Eine Verkehrswertschätzung erfolgte erst am 22. September 2005 und lag bei der Gewährung der Hypotheken am 19. Juli 1995 noch nicht vor. Auch die weiteren sich aus den Akten und aufgrund statistischer Angaben ergebenden Gesichtspunkte gestatten weder für sich allein noch gesamthaft, den tatsächlichen Verkehrswert der Liegenschaft im Kaufzeitpunkt gerichtlich zu bestimmen und damit einen eingetretenen Schaden zu bejahen oder, wie dies das kantonale Gericht getan hat, auszuschliessen. Daran vermögen auch die Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu den kalkulierten und den tatsächlich erzielten Mietzinsen nichts zu ändern.