Ist die Schätzung der Bank Z.________ nach dem Gesagten als nicht verlässlich zu betrachten, kann sie auch nicht als Ausgangspunkt dafür dienen, um unter Einbezug weiterer, wertverändernder Faktoren, wie den vom kantonalen Gericht angesprochenen Entwicklungen bei Hypothekarzinsen, Bauausgaben und Leerwohnungsziffer, den tatsächlichen Verkehrswert der Liegenschaft im Zeitpunkt des Kaufes durch die Vorsorgeeinrichtung bestimmen. Es liegen sodann weitere Indizien vor, welche teils für und teils gegen einen überhöhten Kaufpreis sprechen.