Die kalkulierten Mietzinseinnahmen seien keineswegs unrealistisch gewesen und liessen den Schluss auf einen übersetzten Kaufpreis nicht zu. Dafür spreche die Tatsache, dass sowohl die Verkäuferschaft (das Baukonsortium) als auch die Y.________ AG trotz unsicherer Zeit (Hypothekarzinsentwicklung) für zwei Jahre einen Zinsertrag von jährlich Fr. 132'360.- garantiert hätten. Zudem hätten die Beklagten nachgewiesen, dass die Vermietung keine namhaften Probleme verursacht habe. Zu berücksichtigen sei weiter, dass zwischen dem Kauf und der Schätzung durch die Bank Z.______