5.3 5.3.1 Hinsichtlich des Kaufpreises der Liegenschaft macht die Beschwerdeführerin einen Schaden von mindestens Fr. 260'000.- geltend, entsprechend der Differenz zwischen dem Kaufpreis von Fr. 2'400'000.- unter Berücksichtigung eines Einschlages von 20 % auf dem WIR-Anteil von Fr. 800'000.- (= Fr. 160'000.-) und dem Verkehrswert der Liegenschaft gemäss Schätzung der Bank Z.________ vom 22. September 1995 von Fr. 1'980'000.-. Die Vorinstanz stellt hiezu fest, eine Schätzung sei in aller Regel mit einem Unsicherheitsfaktor von 10-20 % verbunden, weshalb ein Kaufpreis von Fr. 2'400'000.- bei einer Schätzung von Fr. 1'980'000.- durchaus im Rahmen liege. Die Bank Z._____