__ AG zu einem Vorvertrag betreffend den Verkauf der Liegenschaft zu einem Preis von Fr. 1'900'000.- unter gleichzeitiger Verpflichtung der Firma zur Nachzahlung von 30 % auf dem WIR-Anteil von Fr. 800'000.- geäussert hat. Dabei stellte er fest, die Y.________ AG nehme WIR-Geld ohne Einschlag wie Bargeld entgegen, was auch der Grundgedanke der WIR-Genossenschaft sei, weshalb er auf dieses Ansinnen nicht eingehen könne. Dass diese Feststellung unzutreffend war, wird von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Es verstösst unter diesen Umständen nicht gegen Bundesrecht, noch beruht es auf einer offensichtlich unrichtigen oder unvollständigen Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art.