Dass der Kaufpreis ohne die Übernahme von WIR-Geld tiefer gewesen wäre, ist nicht erstellt und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht konkret behauptet. Vielmehr beschränkt sie sich darauf, ergänzende Abklärungen zu beantragen, wozu indessen kein Anlass besteht. Gegen die Annahme eines durch das WIR-Geld beeinflussten Kaufpreises spricht auch die Mitteilung an die Stiftungsräte vom 16. Juli 1996, worin sich T.________ im Namen der Geschäftsleitung der Y.________ AG zu einem Vorvertrag betreffend den Verkauf der Liegenschaft zu einem Preis von Fr. 1'900'000.- unter gleichzeitiger Verpflichtung der Firma zur Nachzahlung von 30 % auf dem WIR-Anteil von Fr. 800'000.- geäussert hat.