Dies trifft an sich zwar zu. Unter dem Gesichtspunkt eines relevanten Schadens sind die Übernahme von WIR-Geld in Höhe von Fr. 800'000.- ohne Einschlag und die anschliessende Anrechnung von Fr. 800'000.- in WIR-Geld an den Kaufpreis jedoch als Ganzes zu betrachten. Im Hinblick darauf, dass das WIR-Geld vollumfänglich für die Tilgung des Kaufpreises verwendet werden konnte, ist der Vorsorgeeinrichtung kein Schaden dadurch entstanden, dass das WIR-Geld ohne Einschlag übernommen wurde. Dass der Kaufpreis ohne die Übernahme von WIR-Geld tiefer gewesen wäre, ist nicht erstellt und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht konkret behauptet.