Die Beklagten wiesen zudem zu Recht darauf hin, dass die Fr. 800'000.- in WIR-Geld der Y.________ AG nicht nur im Verhältnis eins zu eins entgegengenommen, sondern auch in diesem Verhältnis zur Bezahlung des Kaufpreises hätten verwendet werden können. Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, bei der Übernahme von WIR-Geld ohne Einschlag und der Anrechnung des WIR-Geldes an den Kaufpreis handle es sich um zwei selbstständige Geschäfte mit unterschiedlichen Parteien. Dies trifft an sich zwar zu.