sodann, auch zum Folgenden: Isabelle Vetter-Schreiber, Staatliche Haftung bei mangelhafter BVG-Aufsichtstätigkeit, in: SZS 41/1997 S. 134 ff., insbes. S. 141). Der Schaden besteht diesfalls in der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Verkehrswert der Liegenschaft. 5.2 Bezüglich des Einsatzes von WIR-Geld hat das kantonale Gericht einen Schaden mit der Begründung verneint, auch wenn bei der Übernahme von WIR-Geld ein Einschlag in der geltend gemachten Höhe (mindestens 20 %) die Regel bilde, sei im vorliegenden Fall in keiner Weise dargetan worden und es spreche auch nichts dafür, dass der Kaufpreis tiefer gewesen wäre, wenn kein WIR-Geld zum Einsatz gelangt wäre.