5. Die Vorinstanz hat das Vorliegen eines relevanten Schadens im Wesentlichen mit der Begründung verneint, dass sich ein solcher weder aus dem Einsatz von WIR-Geld noch aus der Höhe des Kaufpreises ergebe und der geltend gemachte weitere Schaden nicht hinreichend substanziiert worden sei. 5.1 Als Schaden im Sinne von Art. 52 BVG gilt jede Verminderung des Stiftungsvermögens, welche nicht zur satzungskonformen Zweckverwirklichung erfolgt.