Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin auch, wenn sie geltend macht, die Vorinstanz hätte Beweiserhebungen zur Entwicklung der Hypothekarzinsen, der Baukosten und des Leerwohnungsbestandes vornehmen müssen. Soweit solche Angaben erforderlich waren, konnte auf allgemein zugängliche statistische Unterlagen abgestellt werden.