Zu den beantragten Beweisvorkehren bestand indessen kein Anlass. Insbesondere bedurfte es keiner Expertise zur Praxis bei den WIR-Zahlungen, weil diese als bekannt zu gelten hat und auch das kantonale Gericht davon ausgegangen ist, dass bei Übernahmen von WIR-Geld ein Einschlag die Regel bildet, obgleich die Geschäftsbedingungen der WIR-Genossenschaft einen Handel mit WIR-Guthaben untersagen. Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin auch, wenn sie geltend macht, die Vorinstanz hätte Beweiserhebungen zur Entwicklung der Hypothekarzinsen, der Baukosten und des Leerwohnungsbestandes vornehmen müssen.