4.3 Die Beschwerdeführerin bringt des Weiteren vor, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz und den Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt, indem sie den in der Replik zur Klage gestellten Beweisanträgen auf Einholung von Expertisen zur Bewertung von Mehrfamilienhäusern mit Stockwerkeigentum als Anlage- und Renditeobjekt, zur Frage, ob auf der Grundlage der Pläne und des Baubeschriebs des Mehrfamilienhauses Q.________ eine Schatzung hätte erstellt werden können, und zur Praxis bei den WIR-Zahlungen nicht Folge geleistet habe. Zu den beantragten Beweisvorkehren bestand indessen kein Anlass.