Auch hat sich das Gericht im Rahmen des verfassungsrechtlichen Gebots der Begründungspflicht ( Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 4 aBV) nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken ( BGE 126 V 75 E. 5b/dd S. 80, 124 V 180 E. 1a S. 181 mit Hinweisen).