Bei diesen und den in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde genannten weiteren Punkten geht es zum Teil um Fragen, welche die hier nicht zur Diskussion stehenden anderen Voraussetzungen der Verantwortlichkeit nach Art. 52 BVG (Organeigenschaft, Widerrechtlichkeit, Verschulden, adäquater Kausalzusammenhang) betreffen. Soweit sie sich auf den eingeklagten Schaden beziehen, ist darauf - soweit erforderlich - im Rahmen der materiellen Beurteilung einzugehen. Im Übrigen ist festzustellen, dass das Gericht nur die zur Beurteilung der streitigen Rechtsfrage notwendigen Abklärungen zu treffen hat. Auch hat sich das Gericht im Rahmen des verfassungsrechtlichen Gebots der Begründungspflicht ( Art.